Aktuelle Info zum Lehrschwimmbecken – Kanzlei: Keine Beanstandung des Ratsbeschlusses

Auszug aus dem Online-Angebot der WR (= Westfälischer Rundschau) vom 9 Mai 2022:
Arnsberg.  Von Stadt Arnsberg veranlasste juristische Prüfung verweist darauf, dass Wirtschaftlichkeit bei Umsetzung dennoch berücksichtig werden muss.

Der mit Mehrheit von CDU und Bündnis 90/Grüne vor einigen Wochen durchgesetzte Ratsbeschluss zu den Lehrschwimmbecken in der Stadt Arnsberg löst keine Beanstandungspflicht gemäß der Gemeindeordnung aus. Zu dieser Erkenntnis kommt die von der Stadt angeforderte externe Beurteilung der Kanzlei Wolter&Hoppenberg aus Hamm. Der Beschluss verstoße nicht gegen die „hier allein relevanten Maßstäbe“ für die Haushaltsplanung gemäß §75, Absatz 1 S. 1 der Gemeindeordnung NRW.

Das, so betont Michael Hoppenberg in seiner Bewertung, habe allerdings nicht zur Konsequenz, dass der Ratsbeschluss vom 24. März 2022 „vorbehaltlos und ungehindert bis hin zu Bauaufträgen“ umzusetzen sei. Bei der Umsetzung in Gestalt von konkreten Maßnahmen sei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung zu beachten. „Spätestens hier ist bei einer Unwirtschaftlichkeit der politisch intendierten Maßnahmen eine fortgesetzte Umsetzung des Ratsbeschlusses nicht mehr möglich“, heißt es.

Hintergrund der Prüfung der Beanstandungspflicht war, dass CDU und Bündnis 90/Grüne im Rat ihren Antrag durchbrachten, nach dem das Lehrschwimmbecken Herdringen umgehend zu sanieren und dann später das Lehrschwimmbad Voßwinkel zu sanieren oder zu erneuern sowie der Neubau eines 25m-Beckens im Stadtteil Alt-Arnsberg zu prüfen sei.

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